Hallo zusammen,
Die Antwort wird nicht eindeutiger sein als alles was hier philosophiert wurde. Kein Redakteur und Sachbearbeiter einer Zulassungsbehörde wird sich eindeutig festlegen.
Es sei denn der BGH hat dazu etwas vor kurzem entschieden.
Schöne Grüße
Ragnar
Hallo Ragnar,
vielleicht kann ich ja etwas Licht ins
Dunkle bringen oder eventuell auch noch mehr für Verwirrung sorgen,
wenn es um das Thema Um- oder Rückbauten, abweichend vom
Originalzustand geht.
Vor sechs Jahren habe ich meinen Midget
1500 US Modell in den Niederlanden gekauft. Der Zustand war, bis auf
die schönen Chrom Stoßstangen miserabel. Das die da eventuell bei
der angedachten Oldtimerzulassung und der deutschen Zulassung, die ja
auch beantragt werden musste, gar nicht sein durften, kam mir nicht
in den Sinn. Kurz, ich habe mich an die Renovierung gemacht und auch
eine deutsche Zulassung sowie ein H-Kennzeichen bekommen.
Notwendig hierfür waren:
- 1) die holländischen Papiere
(aus denen nur Daten wie Kennzeichen, Hersteller, Typ Ident- Nummer, der Kilometerstand und das Abmeldedatum hervorgehen)
- 2) die holländischen Kennzeichen
(weiße Schrift auf dunkelblauem Grund)
- 3) die Kaufunterlagen vom
Vorbesitzer (bzw. Verkäufer oder Händler)
- 4) ein Datenblatt vom TÜV-Süd
(Ersatz für fehlende technische Daten in holl. Papieren)
- 5) AU Bescheinigung einer
anerkannten Werkstatt
- 6) Gutachten zu Erlangung der
Betriebserlaubnis incl. Fahrzeugprüfung gem. § 21 StVZO
- 7) Gutachten zur Erlangung einer
Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO u. § 47 FZV
Abweichungen, seitliche Rückstrahler
in rot, Fahrzeug – Identnummer im Rahmen links statt rechts sowie
die abweichende Aussparung für das hintere Kennzeichen zwischen den
Chrom-Stoßstangenhälften, wurden als Ausnahmen in den KFZ-Schein
durch das Straßenverkehrsamt, nach der erfolgten Beurteilung des
TÜV, eingetragen.
Dem Gutachten des TÜV Rheinland sind
im Anhang 8 Fotoaufnahmen beigefügt, die den Zustand des Fahrzeugs
wiedergeben (die Aufnahmen zeigen den Wagen mit Chromstoßstangen).
Das Gutachten endet mit dem Ergebnis:
Die Abweichungen liegen im Rahmen des
„Merkblattes von Fahrzeugen (insbesondere PKW)“ und über
mögliche Ausnahmen von § 70 (BMV /StV 13/3636.15.16 vom 12.11.1998
VkBl. S. 1314).
Das Fahrzeug entspricht im Übrigen den
Vorschriften der StVZO.
Die Erteilung der erforderlichen
Ausnahmegenehmigungen werden vom anerkannten Sachverständigen
befürwortet.
Die Classic Cars Basisbewertung zum
Zwecke einer Oldtimer bzw. Liebhaber-Versicherung kommt in der
Zusammenfassung zur Zustandsnote 2.
Der Begutachtung liegt der
Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern der TÜV SÜD
zugrunde.
Zu den möglichen Umbauten sagt das
Merkblatt folgendes:
Merkblatt (Seite 6)
Umbau auf anderen Typ oder
andere Ausstattung:
Beispiele :
Ein Umbau vom MGB
„Gummiboot“ ist möglich, da beide Fahrzeuge aus gleicher
Typenreihe hervorgegangen sind.
Da die Wiedergabe
des Inhaltes des Anforderungskataloges der Genehmigung des TÜV
Süddeutschlands bedarf, kann ich hier nicht weiter zitieren. Wer
Umbauten oder Änderungen vornehmen will, sollte sich diesen
Anforderungskatalog bei TÜV Süddeutschland besorgen.
Übrigens, Probleme machte bei der Zulassung und der Eintragung der Ausnahmen im KFZ-Schein nur die im Gutachten angegebene Größe des Ausschnittes für das KFZ-Kennzeichen.
Ich hoffe ich
konnte mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Schöne Grüße
und bleib gesund
Eberhard
(Schrauberebbes)